Steuerliche Fragen
Steuerliche Auswirkungen der Trennung auf Einkommen und Unterhalt
Eine besonders gravierende Auswirkung der Trennung besteht darin, dass die Eheleute nur noch in dem restlichen Kalenderjahr ihrer Trennung die gemeinsame steuerliche Veranlagung vornehmen können. Beim steuerlichen Vorwegabzug über die monatliche Lohnsteuer bedeutet dies, dass der Mehrverdienende, der in der Regel die Vergünstigungen der Steuerklasse 3 hat, spätestens ab dem ersten Januar des Folgejahres in Steuerklasse 1 mit deutlicher Steuermehrbelastung wechseln muss. Denn ab Beginn des Jahres, das auf die Trennung folgt, gelten die Eheleute als dauernd getrenntlebend und müssen dann, jeder für sich, getrennt steuerlich veranlagt werden, dann nach der so genannten „Grundtabelle“. Der Vorwegabzug erfolgt dann in der Regel nach Steuerklasse I. Ist die Ehefrau dann alleinerziehende Mutter, erhält sie die etwas günstige Steuerklasse 2.
Besteht bei den Ehegatten ein starkes Gehaltsgefälle, kann dies beim Unterhaltspflichtigen zu einer gravierenden Steuermehrbelastung und damit zu einem wesentlich geringeren Nettoeinkommen führen. Derjenige Ehepartner, der weniger verdient hat und die sehr ungünstige Steuerklasse 5 hat, kann die Steuerklassen sogar sofort nach der Trennung und einseitig ohne Abstimmung mit dem anderen ändern in die Steuerklassen 4 und 4, wirtschaftlich gesehen für beide dann ein Lohnsteuerabzug wie bei Steuerklasse 1. Dafür ist lediglich erforderlich, das der Ehegatte mit Steuerklasse 5, in der Regel die Ehefrau, dem Finanzamt und dem Arbeitgeber das dauernde Getrenntleben anzeigt. Ob dies in jedem Fall sinnvoll ist, muss abgewogen werden. Denn dann verliert der unterhaltspflichtige Besserverdienende sofort die Steuerklasse 3, hat weniger netto und kann dann nur noch weniger Unterhalt zahlen!
Vielen Mandanten bzw. Mandantinnen ist nicht bewusst, dass sich bereits durch die Trennung und nicht erst durch die Scheidung eine hohe Steuermehrbelastung ergeben kann.
Dies bedeutet massive Steuermehrbelastungen, die man im Internet in dem so genannten „Brutto-Netto-Rechner“ (verfügbar z.B. über spiegel-online) sofort ermitteln kann. Nachstehend einige Gegenüberstellungen:
Bei einem Bruttogehalt von 1.500,00 € beträgt die Differenz zwischen Steuerklasse 3 (netto mit Kirchensteuer und Soli: 1.198,87€) und Steuerklasse 1 (netto 1.121,12€) momentan 77.75€ Unterschied im Nettogehalt.[/list]
Bei einem Bruttogehalt von 2.000€ (Steuerklasse 3 netto: 1.597,95; Steuerklasse 1 netto: 1.391,92€) beträgt die Differenz bereits 206,03€.
Bei einem Bruttogehalt von 2.500,00 € ergibt sich ein Unterschied im Nettogehalt von 253,25€: Aus 1.914,74€ netto bei Steuerklasse 3 werden 1.661,49€ netto bei Steuerklasse 1.
Bei einem Bruttogehalt von 3.000,00 € ergeben sich folgende Werte für das Nettogehalt: 2.207,41€ bei Steuerklasse 3 und 1.920,76 € bei Steuerklasse 1, also ein Unterschied von 286,65 €.
Bei einem Bruttogehalt von 3.5000,00 macht der Unterschied zwischen Steuerklasse 3 und 1 im Nettogehalt schon 312,01€ aus: Aus 2.481,54€ netto bei Steuerklasse 3 werden im Vergleich bei Steuerklasse 1 nur noch 2.169,53€ netto.
Bei einem Bruttogehalt von 4.000,0 € wächst der Unterschied zwischen Steuerklasse 3 (2.757,89€ netto) und Steuerklasse 1 (2.407,90€ netto) auf 349,99 € an.
Es versteht sich von selbst, dass diese empfindlichen Reduzierungen des Nettoeinkommens die Familien im denkbar ungünstigsten Zeitpunkt treffen, denn durch die Trennung müssen jetzt zwei Wohnungen unterhalten werden und neben der Miete fallen auch viele andere Kosten doppelt an. Der Staat in Gestalt des Fiskus nimmt dabei nicht einmal Rücksicht darauf, wenn unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Nicht selten müssen Familienväter, die eigentlich normal verdienen, dann aber durch die schlechtere Steuerklasse nur noch ein erheblich reduziertes Netto haben und davon vielleicht noch monatliche Raten für Auto oder andere Finanzierungen zahlen müssen, die Kinder oder zumindest die Ehefrau auf Sozialleistungen, wie das so genannte „Hartz IV“ verweisen.
Gegenmassnahmen
Diese Steuerbelastung kann man unter Umständen durch die sog. ANLAGE U zur Steuererklärung abmildern, in dem gezahlter Ehegattenunterhalt steuerlich abgesetzt wird. Kindesunterhalt, der in den Rangverhälnissen immer vorrangig zu zahlen ist, lässt sich darüber leider nicht absetzen.
Versöhnungsversuche der Eheleute von wenigen Tagen bis zu maximal 3 Monaten können - ohne das familienrechtliche Trennungsjahr zu unterbrechen - das betreffende Jahr steuerlich "retten", in dem Sinne, dass dann doch wieder die Steuerklassen 3 und 5 bzw. gemeinsamen steuerliche Veranlagung mit dem Ehegattensplitting Anwendung finden. Das kann bei sinnvoller Kooperation der gesamten Familie finanziell zugute kommen.
Steuerliche Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs werden häufig Unternehmen oder Freiberufler-Praxen bewertet. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die (fingierte) Veräußerung zu einem bestimmten Stichtag, nämlich dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, erhebliche Steuerlasten auslöst, der Veräußerungsgewinn wird nämlich in der Regel hoch besteuert. Diese sog. „latente Steuerschuld“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuziehen und nur die Differenz ist dann als Wert in den Zugewinnausgleich mit einzustellen.
Dies ist zum Beispiel zu beachten bei der Bewertung von Arztpraxen.
Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungsguthaben müssen, soweit solche zur Stichtagsbilanz feststellbar sind, als Passiva bzw. Aktiva bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden