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Sorgerecht - geteilt oder gemeinsam?

Sorgerecht und Kindschaftssachen
Das gemeinsame Sorgerecht ist heute sowohl für die Zeit des Getrenntlebens wie auch für die Zeit nach der Scheidung die absolute Regel. Dass die Kindesmutter oder der Kindesvater das alleinige Sorgerecht nach Trennung und Scheidung erhalten, ist inzwischen auf so extreme Ausnahmefälle beschränkt, dass es im Regelfall nicht mehr lohnt, darüber nachzudenken.

Residenzmodel mit deutlichem Schwerpunkt bei einem Elternteil

Entscheidend ist vielmehr, ob das Kind bzw.die Kinder bei einem Elternteil ihren Schwerpunkt haben und ob dies bei der Mutter oder beim Vater sein wird. Denn der, der den Schwerpunkt hat, hat die sog. Alltagssorge und kann in der praktischen Realität sehr viel alleine ohne den anderen Elternteil entscheiden. Das Aufrechterhalten des gemeinsamen Sorgerechts wird dadurch mehr und mehr zur Farce. Denn auch wenn es um Themen geht, die über die Alltagssorge hinausgehen und an sich die Zustimmung des anderen Elternteils erfordern, wie etwa Umzug über weitere Distanzen oder Umschulung in eine bestimmte weiterführende Schule, gibt im Fall, dass man sich nicht einigen kann, meist die Stimme des Elternteils den Ausschlag, der den Schwerpunkt der Kinder und damit i.d.R. auch die engere Bindung zu den Kindern hat. Oder der im Schwerpunkt betreuende Elternteil schafft einfach Fakten, in dem er z.B mit den Kindern einfach umzieht und die Kinder am neuen Wohnort und in der neuen Schule mit nur einer Unterschrift anmeldet. Es ist keineswegs mehr die Regel, dass z.B. Einwohnermeldeämter die Unterschrift beider Eltern fordern, häufig sehen die Vordrucke bereits vor, dass die Unterschrift EINES Elternteils genügt!

Paritätisches Wechselmodell

Was allerdings auch in der Praxis zunimmt, dass Familiengerichte auf Antrag eines Elternteils und gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen, dass die Kinder zu gleichen Anteilen von Vater und Mutter betreut werden sollen. Man spricht dann von einem paritätischem Wechselmodell, bei dem sich Vater und Mutter wöchentlich abwechselnd oder unter Umständen noch kleinteiliger die Betreuung der Kinder und auch die Wahrnehmung von Kinderterminen, wie etwa. Arzttermine, Schultermine,Hobbytermine, jeweils zu 50% aufteilen. Dann entsteht z.B. das Problem, bei welchem Elternteil die Kinder angemeldet sind (im Streitfall bzw. im Zweifel in der Wohnung, wo sie schon bisher gelebt hatten und das soziale Umfeldbesser kennen).Am gemeldeten Wohnsitz hängt dann auch die Kindergeldbezugsberechtigung,und nicht selten entsteht bein paritätischen Wechselmodell Streit darüber, ob das Kindergeld aufzuteilen ist und ob in die eine oder andere Richtung trotz Wechselmodell noch Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist. Das ist häufig dann der Fall, wenn der eine Elternteil wesentlich mehr als der andere Elternteil verdient, wobei beide Eltern nach der Rechtsprechung die Obliegenheit haben, möglichst vollzeitig arbeiten zu gehen.

Asymmetrisches Wechselmodel

Von einem asymmetrischen Wechselmodell spricht man dann, wenn ein Elternteil zwar mehr als 50 % betreut, aber der andere Elternteil auch sehr hohe Betreuungsanteile. hat, wie z.B. bei einer Verteilung 60 % zu 40 %. Der Elternteil, der etwas weniger betreut, bleibt grundsätzlich unterhaltspflichtig, kann aber bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle u.U.erreichen, dass seine Zahlbeträge einer deutlich niedrigeren Gehaltsstufe entnommen werden, als die Stufe, in die er mit seinem bereinigten Nettogehalt an sich fallen würde.

Regelfall Einigkeit der Eltern

In den meisten Fällen sind sich die Eltern bei der Trennung einig, bei welchem Elternteil die Kinder bleiben, d.h. in wessen Obhut sie sich zukünftig befinden und wo sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse haben. Der andere Elternteil hat dann ein sog. Umgangsrecht, das je nach den Umständen des Einzelfalls eher streng schematisch oder doch - wenn möglich - auch sehr flexibel gehandhabt werden kann.

Keine Einigkeit der Eltern

Es gibt aber auch Fälle, sog. hochstreitige Sorgerechtssachen, in denen jeder Elternteil die Kinder zu sich in die Obhut nehmen will. In solchen Fällen entscheidet das Familiengericht, wobei das zuständige Jugendamt zur Beratung herangezogen wird. In besonders schwierig gelagerten Fällen kann das Gericht auch ein Sachverständigengutachten einholen, dessen Erstellung in der Regel einige Monate, manchmal sogar länger als ein Jahr dauern kann. Den Empfehlungen des Sachverständigen bzw. der Sachverständigen folgt das Gericht im Regelfall, so dass diesen Sachverständigen eine zentrale Rolle in solchen Sorgerechtsstreitigkeiten zukommen kann.

Umgang

Entsprechendes gilt für hochstreitige Umgangsverfahren, in denen z.B. die obhutsberechtigte Mutter aus bestimmten Gründen dem Vater keinen Umgang mehr gewähren will, während dieser meint, dass der Umgang sehr wohl dem Kindeswohl entsprechen würde.

Gerade in Kindschaftssachen gilt es, den familiären Hintergrund möglichst genau aufzuklären, wer von beiden Elternteilen hat mehr „Elterlichkeit“ gezeigt, zu wem besteht die tiefere emotionale Bindung, in wessen Richtung geht der Wille des Kindes bzw. der Kinder?

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