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Unterhalt

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Das Unterhaltsrecht ist zwar stark schematisiert, andererseits spielen die konkreten Umstände des Einzelfalles eine zunehmende Rolle. Der Fachanwalt für Familienrecht wird diese Umstände des Einzelfalls möglichst sorgfältig erfragen bzw. abwägen, um eine Einschätzung bzw. Empfehlung über die Höhe der Unterhaltsforderungen abgeben zu können. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“, an der man nach Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (10 verschiedene Einkommensgruppen) und Ermittlung des Alters des betreffenden Kindes (4 Altersgruppen) ablesen kann, welcher Tabellenbetrag sich ergibt. Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen und so letztlich der Zahlbetrag ermittelt, der zu Händen des Elternteils zu zahlen ist, der das Kind/die Kinder in seiner Obhut hat. Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht durch den Naturalunterhalt (Gewährung von Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Erziehung, etc.).

Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den der mehrverdienende Ehegatte an den anderen Ehegatten vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen hat.

Der Nachscheidungsunterhalt ist der Unterhalt, der unter Umständen auch nach der Scheidung noch von dem mehrverdienenden Ehegatten an den weniger verdienenden Ehegatten zu zahlen hat. Hierbei spielen, anders als nach früherem Unterhaltsrecht, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr eine Rolle im Sinne einer Lebensstandardgarantie.

Vielmehr hat der weniger Verdienende nur noch dann einen Unterhaltsanspruch in Form einer Art von Schadensausgleich, wenn er nachhaltig ehebedingte Nachteile hatte, wenn er also zum Beispiel für die Ehe und die Erziehung der Kinder seine Karriere aufgegeben hat oder nicht in dem Sinne hat vorantreiben können, wie ohne Ehe und Kinder.

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