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Versorgungsausgleich

Der sog. Versorgungsausgleich ist eine Folgesache der Scheidung, die vom Gericht immer von Amts wegen, also automatisch, zusammen mit dem Ausspruch über die Scheidung entschieden werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Beginn des Scheidungsverfahrens die Ehedauer über drei Jahren liegt. Versorgungsausgleich heißt, dass die in der Ehezeit erworbenen Renten, Pensionen und andere Altersversorgungsformen in beide Richtungen geteilt werden. Vereinfachtes Beispiel: Der Ehemann hat in der zehnjährigen Ehezeit in der Deutschen Rentenversicherung 500,00 € Rente hinzuerworben, die Ehefrau, die nur Teilzeit gearbeitet hat, hat 200,00 € hinzuerworben. Der Ehemann gibt wegen des Versorgungsausgleichs an die Ehefrau 250,00 € seiner Rente ab, sie gibt an ihn 100,00 € ab. Unter dem Strich verbessert sich das Rentenkonto der Ehefrau um 150,00 €. Was die reine Ehezeit angeht, haben dann beide die gleichen Rentenanwartschaften, nämlich jeweils 350,00 €. Die Rentenanwartschaften, die vor der Ehe erworben wurden, bleiben außer Betracht.Bei den Auskünften wird die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaft in Kapitalwerten ausgedrückt. Dies ist – vereinfacht erklärt - der Wert, den man in Form einer Einmalzahlung erbringen müsste, wollte man eine solche Rente erwerben. Beispiel: Eine Rente in Höhe von 170,00 € in der Deutschen Rentenversicherung entspricht in etwa einem Kapitalwert von 38.000,00 €. Wenn also beim Teilen in beide Richtungen die Frau (es sind in der Regel immer noch die Frauen, die weniger in die Rente eingezahlt haben) in der Rente 170,00 € zulegt, dann könnte sie den gleichen Effekt nur dadurch erzielen, dass sie einmalig 38.000,00 € in die Deutsche Rentenversicherung einzahlt.

Bei Freiberuflern, wie z.B. Ärzten, Architekten oder Anwälten, werden die berufsständischen Anwartschaften aus den jeweiligen Versorgungswerken ausgeglichen.

Erfasst vom Versorgungsausgleich werden auch betriebliche Zusatzrenten, wie z.B.:
- im Öffentlichen Dienst die VBL
- die kirchlichen Zusatzversicherungen wie die ZVK bzw, die EZVK
- sonstige betriebliche Versicherungen wie etwa die PENKA bei den Behring-Nachfolgefirmen
- Direktversicherungen, die die Arbeitgeber eingerichtet haben, unabhängig davon, ob sie rentenbildend oder kapitalbildend sind
- Riester oder Rürup-Renten

Rein privat eingerichtete Lebensversicherungen, die kapitalbildend sind, u.U. nach Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts, gehören hingegen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern als Vermögen in den Zugewinnausgleich.

Eheleute, die sich scheiden lassen wollen und den Scheidungsantrag gestellt haben, bekommen zu Beginn des Scheidungsverfahrens vom jeweils zuständigen Familiengericht Vordrucke zugeschickt, in denen sie ihre Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung angeben müssen, wie - soweit vorhanden - auch alle anderen berufsständischen, betrieblichen oder privaten Renten im Vordruck mit Versicherungsnummer und Anschrift des Trägers angeben müssen. Das Gericht schreibt dann die jeweiligen Rententräger für den Ehemann wie auch für die Ehefrau an und aus den Rückläufern ergibt sich, ob und inwieweit dort Versorgungsanschaften erworben wurden – immer zeitlich begrenzt auf die Ehezeit. Wobei die gesetzlichen Rententräger die Berechnungen zum Anlass nehmen, die Rentenkonten vollständig bis zum 17. Lebensjahr rückwirkend zu klären, was erfahrungsgemäß häufig zu Rückfragen führt und den Versorgungsausgleich und damit auch das Scheidungsverfahren erheblich verzögert.

Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, der das Scheidungsverfahren nicht selten zwischen sechs und zwölf Monaten und manchmal sogar länger verzögert, kann, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, zu Protokoll des Gerichts verzichtet werden oder man schließt im Vorfeld oder während des Scheidungsverfahrens eine entsprechende Notarurkunde bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem deutschen Notar. Dann wird das Scheidungsverfahren nicht nur erheblich beschleunigt. Außerdem wird das Verfahren verbilligt, denn der Zuschlag zum Versorgungsausgleich, der sonst den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens erheblich verteuern kann, beträgt dann nur pauschal 1.000,00 €. Das gilt übrigens auch, wenn die Ehedauer unter drei Jahren ist und ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Fragen bezüglich des Versorgungsausgleichs sind hochkomplex. Sollten Sie im Detail Fragen haben, können diese nur im Einzelfall in persönlicher Besprechung geklärt werden.