Versorgungsausgleich

Bei Freiberuflern, wie z.B. Ärzten, Architekten oder Anwälten, werden die berufsständischen Anwartschaften aus den jeweiligen Versorgungswerken ausgeglichen.
Erfasst vom Versorgungsausgleich werden auch betriebliche Zusatzrenten, wie z.B.:
- im Öffentlichen Dienst die VBL
- die kirchlichen Zusatzversicherungen wie die ZVK bzw, die EZVK
- sonstige betriebliche Versicherungen wie etwa die PENKA bei den Behring-Nachfolgefirmen
- Direktversicherungen, die die Arbeitgeber eingerichtet haben, unabhängig davon, ob sie rentenbildend oder kapitalbildend sind
- Riester oder Rürup-Renten
Rein privat eingerichtete Lebensversicherungen, die kapitalbildend sind, u.U. nach Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts, gehören hingegen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern als Vermögen in den Zugewinnausgleich.
Eheleute, die sich scheiden lassen wollen und den Scheidungsantrag gestellt haben, bekommen zu Beginn des Scheidungsverfahrens vom jeweils zuständigen Familiengericht Vordrucke zugeschickt, in denen sie ihre Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung angeben müssen, wie - soweit vorhanden - auch alle anderen berufsständischen, betrieblichen oder privaten Renten im Vordruck mit Versicherungsnummer und Anschrift des Trägers angeben müssen. Das Gericht schreibt dann die jeweiligen Rententräger für den Ehemann wie auch für die Ehefrau an und aus den Rückläufern ergibt sich, ob und inwieweit dort Versorgungsanschaften erworben wurden – immer zeitlich begrenzt auf die Ehezeit. Wobei die gesetzlichen Rententräger die Berechnungen zum Anlass nehmen, die Rentenkonten vollständig bis zum 17. Lebensjahr rückwirkend zu klären, was erfahrungsgemäß häufig zu Rückfragen führt und den Versorgungsausgleich und damit auch das Scheidungsverfahren erheblich verzögert.
Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, der das Scheidungsverfahren nicht selten zwischen sechs und zwölf Monaten und manchmal sogar länger verzögert, kann, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, zu Protokoll des Gerichts verzichtet werden oder man schließt im Vorfeld oder während des Scheidungsverfahrens eine entsprechende Notarurkunde bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem deutschen Notar. Dann wird das Scheidungsverfahren nicht nur erheblich beschleunigt. Außerdem wird das Verfahren verbilligt, denn der Zuschlag zum Versorgungsausgleich, der sonst den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens erheblich verteuern kann, beträgt dann nur pauschal 1.000,00 €. Das gilt übrigens auch, wenn die Ehedauer unter drei Jahren ist und ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Fragen bezüglich des Versorgungsausgleichs sind hochkomplex. Sollten Sie im Detail Fragen haben, können diese nur im Einzelfall in persönlicher Besprechung geklärt werden.