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Vermögensauseinandersetzung

Rechtlich an sich losgelöst vom Zugewinnausgleich ist die Vermögensauseinandersetzung zu betreiben. Haben die Eheleute z.B. hälftiges Miteigentum an einem Eigenheim, so bleibt diese Miteigentümerstellung durch die Scheidung an sich unberührt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nur ein Zahlungsanspruch in Geld aufgrund einer Gesamtbilanz, löst aber nicht das Problem des gemeinschaftlichen Eigentums. Hier muss überlegt werden, wie mit dem weiteren Schicksal der Immobilie umzugehen ist. Ist es sinnvoll, dass einer der Ehegatten die Immobilie zu Alleineigentum übernimmt und den anderen ausbezahlt, wenn ja, in welcher angemessenen Höhe? Oder kann das Haus letztlich nicht gehalten werden, so dass der Verkauf an Dritte zu organisieren ist, wobei nicht selten solche Notverkäufe darin enden, dass nach Verkauf noch Schulden übrig bleiben, so dass dann deren Verteilung noch zu regeln ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Haus voll finanziert war und bislang nur wenig getilgt werden konnte. Stellt sich einer der Ehegatten quer, muss auch die Frage geklärt werden, ob eine Teilungsversteigerung möglich ist. In der Regel führt dies jedoch zu keinem Erfolg, da das sog. geringste Gebot hier nach anderen Regeln berechnet wird, als dies bei einer Gläubiger-Zwangsversteigerung der Fall ist. Häufig ist das geringste Gebot höher als der marktüblich zu erzielende Preis, so dass letztlich eine Versteigerung dann nicht zustande kommt. Hier müssen alternative Strategien entwickelt werden.