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Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Zugewinnausgleich
Die meisten, die sich scheiden lassen wollen, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur selten haben die Eheleute vor oder während der Ehe einen Ehevertrag geschlossen, in der Regel dann mit Gütertrennung und u.U. weiterem Ausschluss von gesetzlichen Scheidungsfolgen. Nicht immer halten solche Eheverträge einer Überprüfung durch die Familiengerichte Stand, als Faustformel kann man sagen, je mehr ausgeschlossen wurde, umso eher besteht die Gefahr, dass ein Familiengericht den Vertrag als sittenwidrig und nichtig einstuft oder zumindest zeitweise die Berufung auf solche Ausschlüsse für treuwidrig hält.

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das jeweilige Vermögen getrennt und es wird für jeden Ehegatten auch getrennt betrachtet, um wie viel das Vermögen im Zeitraum zwischen Eheschließung und Zustellung der Scheidungsantragsschrift gewachsen ist. Haben beide Eheleute gleich viel hinzugewonnen, z. B. weil sie hälftige Eigentümer eines Hauses sind mit gleich hohen Restschulden, bleibt es dabei. Wenn aber der eine mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, dann soll dies gewissermaßen ausnivelliert werden nach dem Motto, dass die gemeinsame Lebensleistung, sei es im Beruf, sei es im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder, als gleichwertig zu gelten haben. Neuerdings kann auch das Herausarbeiten von Schulden in begrenztem Umfang als Zugewinn gewertet werden.

In anspruchsvollen Fällen geht es häufig um die Bewertung von Vermögensgegenständen wie z.B. um die Bewertung von Immobilien oder Unternehmen. Hier ist großes Know how gefordert. So kann zum Beispiel die Berücksichtigung der latenten Steuerschuld für den Fall der Veräußerung eines Unternehmens bedeuten, dass das Unternehmen mit wesentlich weniger bewertet wird und der Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten dann auch wesentlich geringer ausfällt. Besonders wichtig ist auch die Berücksichtigung von Passiva, d.h. von Schulden/Verbindlichkeiten. Haben die Eheleute zum Beispiel ein gemeinsames Haus und dafür noch ein gemeinsames Baufinanzierungsdarlehen, trägt aber der Ehemann Zins und Tilgung seit jeher allein und übernimmt er diese Zahlung allein auch nach der Trennung, sind die Schulden unter Umständen nur bei ihm in der Bilanz einzustellen, was gravierende Auswirkungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Frau haben kann. Hier muss schon frühzeitig, wenn es zunächst nur um Unterhaltsfragen geht, berücksichtigt werden, welche Einflüsse die Festlegungen im Unterhaltsrecht auf den Zugewinnausgleich haben können.

Der Zugewinnausgleich bedeutet einen finanziellen Ausgleich in Geld nach einer Gesamtbilanzierung der Vermögensverhältnisse bei Eheschließung bzw. bei Scheidung.

Davon unberührt bleiben Vermögensgegenstände, die den Eheleuten unter Umständen gemeinschaftlich gehören. Die Entflechtung solcher Miteigentümergemeinschaften wird vom Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht geleistet. Hier ist der Fachanwalt für Familienrecht besonders gefordert.
Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Gegenseite keine Einigung über das weitere Schicksal der Immobilie getroffen werden kann. Hier wird in der Regel in Erwägung gezogen, eine Teilungsversteigerung zu betreiben, die jedoch häufig auch nicht zum Ziel führt, weil die Berechnung des sog. geringsten Gebotes nach den gesetzlichen Vorschriften so hoch erfolgt, dass niemand das Objekt zu diesem Preis ersteigern kann.

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