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Kosten einer Scheidung

Bei Trennung und Scheidung muss man unterscheiden:

Für eine rein interne Beratung ohne Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei bzw. dem Gegenanwalt entsteht eine Pauschalgebühr von 190,00 € + MwSt. Diese Erstberatungsgebühr wird von uns auf die Gebühren angerechnet, wenn Sie uns das Scheidungsmandat übertragen.
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Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung, insbesondere Schriftverkehr mit der Gegenpartei oder dem Gegenanwalt im Vorfeld eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens, entstehen separate Anwaltsgebühren, deren Höhe sich im Prinzip danach richten, um welche "Gegenstandswerte" gestritten wird und deren Höhe ansonsten davon abhängen, wie schwierig und aufwendig sich diese Phase entwickelt. Im Einzelfall und auf besondere Anfrage kann auch ein Zeithonorar nach Stundenaufwand des Anwaltes oder ein festes Pauschalhonorar vereinbart werden.

Im gerichtlichen Scheidungsverfahren entstehen Gerichtskosten und Anwaltskosten, die sich - gesetzlich vorgeschrieben - immer nach Gegenstandswerten richten und als Festgebühren gut vorauskalkuliert werden können. Der Gegenstandwert richtet sich nach den Einkünften der Beteiligten, der Anzahl ihrer Renten bzw. Pensionen und bei Vermögen über 50.000,00 € zum Teil auch nach dem Vermögen der Beteigten.

Unter Umständen gibt es die Möglichkeit der Kostenübernahme durch einen Rechtsschutzversicherer oder die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung wie Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe.