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Kindergeldanspruch nach Erkrankung
Die Mutter eines volljährigen Kindes wehrte sich erfolgreich gegen einen Rückzahlungsanspruch der Kindergeldkasse. Ihr Kind war arbeitsunfähig erkrankt und konnte deshalb eine bereits begonnene Berufsausbildung nicht fortsetzen. Die Kindergeldkasse fragte bei der Familie nach, ob das Kind denn nach der Genesung weiterhin einer Ausbildung nachgehen wolle. Die vom Kind daraufhin abgegebene Erklärung der Ausbildungswilligkeit sollte nach Meinung der Kindergeldkasse nur für die Zukunft gelten - nicht also für den Zeitraum zwischen Ende der Ausbildung und Nachfrage der Kindergeldkasse. Hier entschied das Finanzgericht Düsseldorf nun anders: Die Erklärung des Kindes sei eine Tatsachenbekundung und als Nachweis der Ausbildungsbereitschaft auch für den Zeitraum vor Eingang bei der Kindergeldkasse ausreichend.
Lesen Sie hier das Urteil im Original:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2019/7_K_1093_18_Kg_Urteil_20190426.html
Eingestellt am 24.06.2019 von Rechtsanwalt H. Zimmermann
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