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Behandlung von Stiefkindern bei der Erbschaftssteuer

Stiefkinder, also die Kinder, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind, aber die leiblichen Kinder seines Ehegatten sind, werden bei der Erbschaftssteuer genauso behandelt, wie eigene leibliche Kinder. Sie haben einen Steuerfreibetrag von 400.000,00€ und unterliegen außerdem den günstigeren Erbschaftssteuersätzen der Steuerklasse I. "Klassische" Familien und Patchworkfamilien werden auf diese Weise steuerlich nicht mehr unterschiedlich behandelt.

Aber Achtung: Im Erbrecht gelten andere Maßstäbe als im Steuerrecht. Stiefkinder sind nicht gesetzlich erbberechtigt, weil sie mit dem Erblasser im Gegensatz zu den leiblichen Kindern eben nicht verwandt sind. Hier ist die Errichtung eines Testaments notwendig, damit auch die Stiefkinder erben können.


Eingestellt am 08.08.2019 von Rechtsanwalt H. Zimmermann
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