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Scheidungskosten und Anwaltsgebühren

Jeder Mandant bzw. jede Mandantin will nach Möglichkeit schon im ersten Gespräch wissen, welche Kosten beim Anwalt und gegebenenfalls bei Gericht entstehen werden. Also vorher möglichst genau wissen, was es nachher kostet.

Bei einvernehmlichen Scheidungen können wir im Gegensatz zu streitigen Scheidungen sehr genau vorauskalkulieren, welche Gegenstandwerte das Familiengericht am Ende des Verfahrens als Grundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten festsetzen wird. Diese Gebühren können dann anhand von Tabellen abgelesen werden. Und deshalb können wir Ihnen in der Regel auch ganz exakt voraussagen, mit welchen Gerichts- und Anwaltskosten Sie in diesem Fall rechnen können/müssen.

Wie setzt das Familiengericht die Gegenstandwerte fest? Im Regelfall ist maßgeblich das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Eheleuten in einem Quartal, eventuell vermindert um eine Pauschale für minderjährige Kinder (das Monatseinkommen wird ggf. um 300,00 € pro Kind vermindert).

Für den Versorgungsausgleich gibt es pauschale Zuschläge, in der Regel 10 % Erhöhung für jedes auszugleichende Anrecht. Sind z.B. beide nur in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) und haben keine Betriebsrenten und keine privaten, rentenbildenden Lebensversicherungen, wie z.B eine Riesterrente, dann sind es plus 20 %.

Falls Vermögen vorliegt, welches das so genannte „Schonvermögen“ von 50.000,00 € übersteigt, ist der übersteigende Betrag noch mit 5% anzusetzen.

Berechnungsbeispiel

Er verdient mtl. netto 1.500,00 €, sie verdient mtl. netto 1.000,00 €. Die Eheleute verdienen also zusammen im Monat 2.500,00 € und haben keine Kinder und kein Vermögen, das über 50.000,00 € hinausgeht. Der Streitwert des Scheidungsverfahrens beträgt dann aus Einkommen 7.500,00 €, bei zwei Anrechten im Versorgungsausgleich erhöht um 2 X 750 €, insgesamt würde das Gericht dann als Gegenstandwert 9.000,00 festsetzen, das ist aber nicht das, was Sie zu bezahlen haben, sondern daraus leiten sich die Gerichts- und Anwaltskosten ab. Im Beispielsfall zahlt jeder der beiden scheidungswilligen Eheleute 222,00 € hälftige Gerichtskosten und der Anwalt kostet 1.532,13 €. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt auf Antragstellerseite - die Gegenseite kommt ohne Anwalt aus und stimmt der Scheidung formlos zu - könnte man sich auch diese Kosten teilen, so dass am Ende jeder nur ca. 766,00 € Anwaltskosten und 222,00 € Gerichtskosten hätte. Das sind unter 1.000,00 €, wobei die Anwaltskosten bei uns in bis zu 10 Raten gezahlt werden können.

Wer zahlt die Gerichts- und Anwaltsgebühren, wenn der Mandant/die Mandantin diese selbst nicht zahlen kann?

Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)

Sehr viele Mandanten bekommen Verfahrenskostenhilfe von der Justiz (bis vor kurzem „Prozesskostenhilfe“ genannt, früher „Armenrecht“). Es gibt zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe Standardvordrucke, auch im Internet, das Gericht nimmt dann die Berechnung unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge und Pauschalen vor und es gibt dann drei mögliche Ergebnisse:
  1. Es wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Kosten werden vom Staat gewissermaßen als „verlorener Zuschuss“ bezahlt. Es wird allerdings nach Abschluss des Verfahrens vier Jahre lang ca. jährlich nachgefragt, ob sich die Einkommenssituation deutlich verbessert hat, ggf. kann es dazu kommen, dass man doch noch an den Staat zurückzahlen muss;
  2. Es wird zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt, aber unter der Auflage, eine mehr oder weniger große Rate pro Monat für eine bestimmte Laufzeit – maximal 48 Monate – zu zahlen. Hier muss sorgfältig geprüft werden, ob das Gericht alle regelmäßigen Kosten (Miete, Mietnebenkosten, Ratenzahlungsverpflichtungen, Versicherungen, etc.) berücksichtigt hat, falls nein, kann im Wege der Beschwerde unter Umständen erreicht werden, dass die Ratenzahlungsauflage noch wegfällt.
  3. Die Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Hier gilt Entsprechendes, d.h. es muss sorgfältig geprüft werden, ob das Gericht die Berechnung richtig vorgenommen hat. Falls nein, kann versucht werden, durch Beschwerdeeinlegung doch noch Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.

Prozesskostenvorschuss durch den anderen Ehegatten

Die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht auch damit begründen, dass der andere Ehegatte (in der Regel der Mann) ein sehr gutes Einkommen hat. In diesem Fall ist nach den Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Gutverdienende sogar verpflichtet, dem anderen Ehegatten einen so genannten Prozesskostenvorschuss zu zahlen, d.h. dem Anwalt der Frau einen Vorschuss zur Verfügung zu stellen, der die voraussichtlichen Kosten deckt.

Rechtsschutzversicherer

Das Familienrecht ist, ebenso wie das Erbrecht, aus dem Deckungsschutz der deutschen Rechtsschutzversicherer eigentlich ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: eine bloße Beratung, die mit keiner Tätigkeit des Anwaltes, die nach außen gerichtet ist, zusammen hängt. Sobald der Anwalt nach außen hin tätig wird oder gar das Scheidungsverfahren bei Gericht führt, wird meist nicht einmal mehr die Erstberatungsgebühr vom Rechtsschutzversicherer bezahlt. Seit einiger Zeit, aber immer noch sehr selten, gibt es Spezialpolicen für Familienrecht, z.B. bei der ARAG, falls eine solche vorliegt, bitte unbedingt die Versicherungsnummer mitbringen. Ist der andere Teil der Versicherungsnehmer, und unser Mandant/unsere mandantin nur mitversichert, zahlt der Rechtsschutzversicherer in keinem Fall.


Verfügen die Eheleute durch über ein Vermögen von 100.000,00 €, dann sind 5% von 70.000,00 € streitwerterhöhend mit 3.500,00 € zu berücksichtigen. Der Streitwert wäre dann 7.500,00 € zzgl. 3.500,00 € = 11.000,00 €. Dann würden sich ohne Kosten und Gebühren wie folgt erhöhen:

Unter Umständen können Kosten gespart werden, wenn die Scheidung nur mit einem Anwalt durchgeführt wird. Die Scheidung mit nur einem Anwalt bedeutet aber nicht, dass sich beide Eheleute gemeinsam einen Anwalt nehmen und beide Mandanten dieses Anwaltes werden, sondern rechtlich zulässig ist es nur, dass der Anwalt den einen der beiden anwaltlich vertritt und der andere im Scheidungsverfahren ohne Anwalt auskommt. In der Regel ist dafür erforderlich, dass die Scheidungsfolgen zuvor in notarieller Form vereinbart werden, die Kosten des Notars sind jedoch regelmäßig erheblich günstiger als die Kosten eines zweiten Anwaltes. Letztlich eignet sich diese Konstellation aber nur in Fällen, in denen sich die Parteien bereits vollständig oder zumindest weitgehend einig sind und die Erfahrung zeigt, dass dies in den seltensten Fällen der Fall ist.

Neben den gesetzlichen Gebühren, die auf der Grundlage von Gegenstandswerten zu bestimmen sind, gibt es die Möglichkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars. In diesem Fall erfasst der Anwalt möglichst genau den Zeitaufwand, der für die Bearbeitung des Falles erforderlich ist und es wird mit dem Mandanten ein bestimmter Stundensatz vereinbart, der sich in Marburg üblicherweise zwischen 150,00 und 200,00 € netto pro Stunde, zuzüglich MwSt., bewegt. Mit diesem Stundensatz sind dann alle Kosten der Kanzlei und der anderen involvierten Mitarbeiter mit abgegolten.

Die dritte Möglichkeit besteht in der Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Dazu wird man in der Regel den erforderlichen Zeitaufwand versuchen grob abzuschätzen, um daraus dann ein Pauschalhonorar im Sinne eines fest vereinbarten Honorars zu ermitteln. Das Pauschalhonorar umfasst dann auch sämtliche Nebenkosten. Das Pauschalhonorar hat den Vorteil, dass der Mandant vorher bis auf den Cent genau weiß, was ihn die anwaltliche Tätigkeit kostet. Selbstverständlich kann ein solches Pauschalhonorar/Fixhonorar bei Bedarf auch in Raten bezahlt werden.