Ihr Rechtsanwalt berät zum Thema Scheidung in Marburg
Die Scheidung und ihre Voraussetzungen
Rechtsanwalt Hermann Zimmermann tritt regelmäßig vor den Familiengerichten in Marburg, Kirchhain, Biedenkopf, Bad Laasphe, Melsungen sowie dem Oberlandesgericht in Kassel wie aber auch überregional auf. Zwischen den hiesigen Fachanwälten für Familienrecht und den in der Region tätigen Richtern bzw. Richterinnen besteht in der Regel eine vertrauensvolle - durch gegenseitigen Respekt geprägte - Zusammenarbeit, viele der dort tätigen Richterinnen und Richter kennt Rechtsanwalt Hermann Zimmermann bereits seit sehr vielen Jahren.Rechtsanwalt Zimmermann ist aber auch berechtigt, Scheidungen und sonstige Verfahren zum Familienrecht bei allen anderen Familiengerichten im Bundesgebiet durchzuführen.

Immer noch ist es so, dass eine Scheidung nur durch ein Familiengericht ausgesprochen werden kann. Ideen, einvernehmliche Scheidungen durch Notare durchführen zu lassen, haben sich beim Gesetzgeber nicht durchgesetzt. Im Landkreis Marburg gibt es drei Familiengerichte, nämlich in Marburg selbst, in Kirchhain sowie in Biedenkopf, das auch für Frankenberg zuständig ist.
Welches Familiengericht örtlich zuständig ist, richtet sich in erster Linie danach, in welchem Bezirk der Ehegatte lebt, der die gemeinschaftlichen Kinder in seiner Obhut hat (§ 122 Familienverfahrensgesetz – FamFG). Wenn keine minderjährigen Kinder vorhanden sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten gemeinsamen Aufenthalt der Eheleute, wenn zumindest einer noch in diesem Bezirk lebt. Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden und beide verzogen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort des Antragsgegners.
Das Gesetz verlangt in der Regel, dass vor Einreichung eines Scheidungsantrages ein Trennungsjahr abgewartet wird. Innerhalb dieses Trennungsjahres besteht aber bereits Bedarf nach anwaltlicher Beratung und Vertretung, wenn sich die Beteiligten nicht über bestimmte Trennungsfolgen einigen können, zum Beispiel:
- wer in der bisherigen Wohnung verbleibt und wer ausziehen muss
- wer von beiden die Kinder in seine Obhut nimmt
- wie der Umgang mit dem Elternteil auszuüben ist, in dessen Obhut die Kinder sich dann nicht befinden
- welche Unterhaltszahlungen an die Kinder und an den anderen Ehegatten zu leisten sind
- Auskunft über den Stand des Vermögens schon zum Zeitpunkt der Trennung (nach neuem Recht besteht hierauf bereits ein Rechtsanspruch)
- wie der gemeinschaftliche Hausrat zu teilen ist und ob und inwieweit jeder Gegenstände vorab aussondern kann, die er bereits in die Ehe eingebracht hat.
Zum Thema, welche Anwalts- und Gerichtskosten entstehen und welche Möglichkeiten bestehen, dass der Staat diese in Form von Verfahrenskostenhilfe übernimmt bzw. ob und inwieweit eine Rechtsschutzversicherung eintritt (in der Regel nur für eine Beratung), wird Bezug genommen auf die separate Seite „Kosten“.