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Sorgerecht

Sorgerecht und Kindschaftssachen
Das gemeinsame Sorgerecht ist heute sowohl für die Zeit des Getrenntlebens wie auch für die Zeit nach der Scheidung die absolute Regel. Nur in extremen Ausnahmefällen, wo den Eltern jede Kommunikationsfähigkeit über die Fragen der gemeinsamen Kinder fehlt, wird auch heute noch ausnahmsweise das Sorgerecht dem einen oder anderen Elternteil zugewiesen.

In den meisten Fällen sind sich die Eltern bei der Trennung einig, bei welchem Elternteil die Kinder bleiben, d.h. in wessen Obhut sie sich zukünftig befinden und wo sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse haben. Der andere Elternteil hat dann ein sog. Umgangsrecht, das je nach den Umständen des Einzelfalls eher streng schematisch oder doch - wenn möglich - auch sehr flexibel gehandhabt werden kann. Es gibt aber auch Fälle, sog. hochstreitige Sorgerechtssachen, in denen jeder Elternteil die Kinder zu sich in die Obhut nehmen will. In solchen Fällen entscheidet das Familiengericht, wobei das zuständige Jugendamt zur Beratung herangezogen wird. In besonders schwierig gelagerten Fällen kann das Gericht auch ein Sachverständigengutachten einholen, dessen Erstellung in der Regel einige Monate, manchmal sogar länger als ein Jahr dauern kann. Den Empfehlungen des Sachverständigen bzw. der Sachverständigen folgt das Gericht im Regelfall, so dass diesen Sachverständigen eine zentrale Rolle in solchen Sorgerechtsstreitigkeiten zukommen kann.

Entsprechendes gilt für hochstreitige Umgangsverfahren, in denen z.B. die obhutsberechtigte Mutter aus bestimmten Gründen dem Vater keinen Umgang mehr gewähren will, während dieser meint, dass der Umgang sehr wohl dem Kindeswohl entsprechen würde.

Gerade in Kindschaftssachen gilt es, den familiären Hintergrund möglichst genau aufzuklären, wer von beiden Elternteilen hat mehr „Elterlichkeit“ gezeigt, zu wem besteht die tiefere emotionale Bindung, in wessen Richtung geht der Wille des Kindes bzw. der Kinder?

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