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Kindererziehungszeiten bei Trennung und Scheidung

Kindererziehungszeiten bringen mehr Rente, als allgemein bekannt

Beim Versorgungsausgleich, das ist das Teilen bzw. Ausnivellieren aller Renten- und Pensionsanwartschaften im Scheidungsverfahren, werden die Kindererziehungszeiten häufig unterschätzt. Für ein Jahr Kindererziehungszeit wird ein Entgeltpunkt gutgeschrieben, das entspricht dem statistischen Jahresdurchschnitt aller Arbeitnehmer in der Bundesrepublik. Das waren im Jahr 2017 zum Beispiel 37.077,00 €. Wer also ein Jahr Kindererziehungszeit in 2017 in Anspruch nahm, wurde rentenrechtlich so gestellt, als hätte er in dem Jahr ein Bruttoeinkommen von 37.077,00 € gehabt. Wird zum Beispiel, wie es in der Regel der Fall ist, die Kindererziehungszeit für die Kindesmutter gutgeschrieben und der Ehemann verdient in dem betreffenden Jahr weniger, dann könnte es sogar sein, dass die Ehefrau, obwohl sie nicht gearbeitet hat, beim Versorgungsausgleich unter dem Strich ausgleichspflichtig ist.

Lohnt sich ein Streit darüber, wer den Hauptanteil der Kindererziehung hatte?

Über die Frage, für wen die Kindererziehungszeit gutgeschrieben wird, meist für die Ehefrau, seltener für den Ehemann, sollte man bei Trennung und Scheidung nicht unnötig streiten, denn im Scheidungsverfahren werden die Rentenanwartschaften – außer bei Geringfügigkeit – ohnehin geteilt. Von daher kommt es auf das Gleiche heraus: Wird die Kindererziehungszeit der Kindesmutter gutgeschrieben, teilt sie die Anwartschaft im Scheidungsverfahren genau hälftig mit ihrem Ehemann, unabhängig davon, welche Betreuungsleistungen er für die Kinder real erbracht hat, und umgekehrt ist es genauso.


Eingestellt am 12.12.2018
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