Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung
Die Zahlungsmoral von Unterhaltsverpflichteten ist schlecht. Bei Trennung und Scheidung von Eheleuten mag eine Rolle spielen, dass sich ihr Einkommen nach der Trennung häufig dramatisch verschlechtert. Der Haupt- oder Alleinverdiener kommt nämlich zu Beginn des Jahres, das auf die Trennung der Eheleute folgt, in der Regel von Steuerklasse III in Steuerklasse I (Versteuerung dann wie ein Single nach der Grundtabelle, nicht mehr nach der Splittingtabelle), was häufig eine Steuermehrbelastung von einigen hundert Euro zur Folge hat. Damit gerät oft das gesamte finanzielle Gefüge der Familie aus den Fugen, zumal nach der Trennung die Kosten durch doppelte Haushaltsführung ja nicht etwa geringer, sondern höher werden. Und viele – vor allem junge Familien mit Kindern Notfall einspringen– sind ohnehin hoch verschuldet und haben oft viele Ratenzahlungsverpflichtungen für Haus-, Auto- und Möbelanschaffungen etc. zu erfüllen.
Unterhaltsschuldner, die nach Abzug von Steuern, berufsbedingten Aufwendungen, Versicherungsbeiträgen
und Schuldendienst nur noch über eine restliche Liquidität (sog. bereinigtes Nettoeinkommen) von 900 € verfügen, dürfen diesen sog. „kleinen Selbstbehalt“ behalten, sie schulden keinerlei Unterhalt und können bei Nichtzahlung deshalb auch nicht bestraft werden. Wie aber ist es in den Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner zwar zahlungsfähig ist, aber trotzdem nicht zahlt?
Dann können die Unterhaltsbedürftigen versuchen, öffentliche Stellen um Hilfe zu bitten, die im
Notfall einspringen und dann versuchen werden, sich das Geld vom Unterhaltsschuldner zurückzuholen.
Positive Nebeneffekte: Man kommt relativ schnell an Geldleistungen und viel vom Konfliktstoff wird von den familiären Ebene ferngehalten und auf das Verhältnis Sozialhilfeträger gegen Unterhaltsschuldner verlagert. Zum Beispiel kann bei minderjährigen Kindern jahrelang die Unterhaltsvorschusskasse einspringen, sie zahlt allerdings nur geringe monatliche Pauschalbeträge und auch nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des jeweiligen Kindes. Andere Möglichkeiten sind ALG-II-Leistungen (sog. „Harz IV“) oder Leistungen der Sozialhilfe. Studenten können versuchen, vom BAföG-Amt Vorrausleistungen nach § 36 BAföG zu bekommen, wofür es spezielle Antragsvordrücke gibt.
Oder man kann man versuchen, vom Familiengericht eine vollstreckbare Entscheidung zu bekommen und dann gegen den Unterhaltsschuldner zu vollstrecken (z.B. durch Lohnpfändung).
Nachteil: Das ist häufig ein langer mühsamer Weg, der auch mit vielen Kosten verbunden sein kann. Die Prozesskostenhilfe deckt, wenn man sie bewilligt bekommt, bei weitem nicht alle Kostenrisiken ab. Und an Einkünfte aus Schwarzarbeit ist auf diesem Weg ohnehin so gut wie nicht heranzukommen. Für Unterhaltsberechtigte stellt sich deshalb in vielen Fällen die Frage, ob der Staatsanwalt bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen helfen kann. Klarer Vorteil dieser Vorgehensweise: Die Erstattung von Strafanzeigen ist für den Anzeigeerstatter ebenso wie das von Amts wegen durchzuführende Ermittlungs- und Strafverfahren kostenfrei. Nebenbei bemerkt: Auch für die Unterhaltsvorschusskassen und anderen öffentliche Leistungsträger, die den Unterhaltsberechtigten zunächst finanziell aushelfen, ist eine Strafanzeige oft das letzte Mittel, um den säumigen Unterhaltsschuldner zur Erstattung der Sozialaufwendungen zu zwingen. In der Polizeilichen Kriminalstatistik 2003 wurden 18.668 ermittelte Tatverdächtige ausgewiesen, die sich in 17.963 männliche und 705 weibliche Tatverdächtige aufgliedern.
[Quelle: http://www.laurischk.de/sitefiles/downloads/502/1505891.pdf]
Die Verurteiltenquote ist in dieser Statistik nicht erkennbar und wäre auch nicht aussagekräftig für den Erfolg. Oft übt schon das Ermittlungsverfahren genügend Druck aus, um den Pflichtigen zur Aufnahme von Unterhaltsleistungen zu bringen. So hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Strafverfahren nach § 153 a Strafprozessordnung einzustellen unter der Auflage, die Unterhaltsrückstände auszugleichen. Die Verhängung einer Geldstrafe erscheint hingegen kontraproduktiv, da die Vollstreckung einer solchen Strafe die Leistungsfähigkeit des Verurteilten weiter einschränken würde. Alternativ kommt – vor allem bei Wiederholungstätern - die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe auf Bewährung in Betracht. Nach einer Studie der Bundesregierung („Wenn aus Liebe rote Zahlen werden – über die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung“, Borgloh, Güllner, Wilking, Andreß, 2003), erhalten zwei Drittel der Frauen, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, keinerlei Zahlungen, obwohl die Mehrheit der Verpflichteten zahlungsfähig wäre. Diejenigen Männer, die einen Trennungsunterhaltsanspruch haben, erhalten sogar zu 90 Prozent keinen Unterhalt. Unterlassene Unterhaltsleistungen werden – so die Statistik - überwiegend hingenommen, ohne dass rechtliche Schritte unternommen würden. Nach § 170 Abs. 1 StGB wird derjenige bestraft, der sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. § 170 Abs. 2 bestimmt die Strafbarkeit desjenigen, der einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt wird. Dieser Absatz wurde nach dem zweiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1995 (BVerfG E 88, 203, 298) zum Schwangerschaftsabbruch aufgenommen, um dem ungeborenen Leben einen größeren Schutz zu gewähren und einer Frau die Entscheidung für ein Kind frei von materiellen Zwängen zu ermöglichen. Nachstehend wird im Detail dargestellt, wie die strafrechtliche Prüfung „schulmäßig“ zu erfolgen hat, dazu werden Beispielsfälle aus der veröffentlichten Rechtsprechung zitiert.
I. Geschütztes Rechtsgut
§ 170 Abs. 1 dient dem Schutz des Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs
und daneben – allerdings nur zweitrangig – der Verhütung unberechtigter Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel.
Geschützte Rechtsgüter sind zusätzlich zu Abs. 1 die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren
und des ungeborenen Lebens.
II. Objektiver Tatbestand nach § 170 Abs. 1 StGB
1. Unterhaltspflicht
Grundlegende Voraussetzung der Strafbarkeit ist das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
des Täters gegenüber dem Tatopfer. Das Bestehen der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach bürgerlichem
Recht. Als gesetzliche Grundlage kommen neben den in erster Linie maßgeblichen Vorschriften
des BGB sowie gegebenenfalls des früheren EheG und des LPartG auch Bestimmungen des Unterhaltsrechts anderer Staaten in Betracht, sofern Unterhaltsberechtigte entweder im Inland
wohnende Ausländer oder aber im Ausland lebende Deutsche sind.
Entscheidend ist in jedem Falle, dass der Pflichtige auf Grund gesetzlicher Normierung Unterhalt zu leisten hat. Die Nichterfüllung rein vertraglicher Ansprüche, auch solcher aus einem gerichtlichen Vergleich, begründet keine Strafbarkeit. Anderes gilt, soweit vereinbarter und gesetzlicher Unterhalt deckungsgleich sind.
Nach überwiegender Ansicht bindet weder das stattgebende noch das abweisende Unterhaltsurteil
eines Zivilrichters den Strafrichter (BGHSt 5, 106). Dieser hat vielmehr seine Feststellungen
selbstständig zu treffen.
Im Gegensatz dazu ist das inter omnes wirkende Statusurteil nicht nur in Fällen der Feststellung
der Vaterschaft, sondern allgemein auch für den Strafrichter verbindlich.
2. Leistungsfähigkeit Zur Verhütung unangemessener Kriminalisierung bildet die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Danach muss der Täter imstande sein, wenigstens teilweise zu leisten, ohne seinen eigenen Lebensbedarf oder die Ansprüche von vorrangig Berechtigten zu gefährden.
Beim Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB besteht, wie generell im Strafprozess, keinerlei Verpflichtung des Angeklagten, in irgendeiner Weise selbst an der Feststellung der Voraussetzungen des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals seiner Leistungsfähigkeit mitzuwirken (OLG Köln Strafsenat Beschluss vom 18.10.2002 Az.: Ss 416/02 (200), Ss 416/02).
a) Rechtssprechungsübersicht LG Heidelberg Beschluss vom 31.03.2003, Az.: 2 Qs 10/03 „Bei dem Unterhaltsschuldner ist nach dem strengen Maßstab, der bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwenden ist, jedenfalls dann eine Leistungsunfähigkeit zu verneinen, wenn der Unterhaltsschuldner statt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen eine als eigennützig einzustufende Zweitausbildung aufnimmt und trotz Kenntnis seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit sowie seiner grundsätzlichen Leistungsfähigkeit fortsetzt (hier: Medizinstudium eines 49 jährigen Physikers).“ KG Berlin Beschluss vom 13.12.2001, Az.: (5) 1 Ss 313/01 (46/01) „Absolviert der Unterhaltspflichtige eine Ausbildung oder Umschulung, ist für den gesamten Zeitraum der geplanten Dauer der Ausbildung nur das insoweit voraussichtlich zu beziehende Arbeitslosengeld als erzielbares Einkommen zugrunde zu legen.“ Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil vom 12.07.2001, Az.: 5St RR 53/01 „Die Erfüllung des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ergibt sich nicht schon aus der Feststellung, der vermögens- und einkommenslose, aber arbeitsfähige Angeklagte habe sich pflichtwidrig nicht beim Arbeitsamt als arbeitslos angemeldet. Wie bei jedem Unterlassungsdelikt ist vielmehr eine zweite Kausalitätsprüfung vorzunehmen, aus der sich ergeben muss, dass pflichtgemäßes Verhalten wenigstens zur teilweisen Leistungsfähigkeit geführt hätte.“ KG Berlin Beschluss vom 28.02.2000 Az.: (4) 1 Ss 369/99 (31/00) „Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Erfüllung einer erweiterten Unterhaltspflicht im Rahmen des § 1603 Abs. 2 S 1 BGB verpflichtet, neben den ihm als Einkommen zufließenden Vermögenserträgen unter Umständen auch den Vermögensstamm anzugreifen. Der Vermögensstamm des unterhaltspflichtigen Elternteils kann jedoch nur zur Befriedigung des Mindestbedarfs von Kindern herangezogen werden, wenn der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung etwa zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an das Lebensende gesichert bleibt.“ b) Einkünfte aus Straftaten oder Schwarzarbeit Vgl.: Kammergericht Berlin Az.: (4) 1 Ss 288/05 Beschluss vom 06.02.2007 : „Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit ist von den tatsächlich vorhandenen Mitteln des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Dazu zählen neben seinem Vermögen, soweit er darüber verfügen kann, und dessen Erträgen alle sonstigen Einkünfte, gleich welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie erzielt werden; von besonderer Bedeutung sind das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (h.M., vgl. etwa Dippel in Leipziger Kommentar, ZIMMERMANN & STRECKER Seite 5 aktuell www.zimmermann-strecker.de StGB 11. Aufl., § 170 Rdnr. 40; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 170 Rdnr. 21 a; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 170 Rdnr. 8 a; jeweils m.w.Nachw.).
Erfasst werden danach zwar auch aus unzumutbaren, unsittlichen oder verbotenen Tätigkeiten erlangte Einkünfte oder Vorteile (h.M., vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1964, 477 [Prostituiertenlohn]; OLG Nürnberg EzFamR aktuell 1997, 339 10 UF 420/97 [Schwarzarbeit]; Dippel in Leipziger Kommentar aaO Rdnr. 40; Lenckner in Schönke/Schröder aaO Rdnr. 21 a; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl., Rdnr. 579). Ob die Erlangung solcher Einkünfte oder Vorteile aus einer Straftat stets zum Ausschluss der Anrechnung führt (vgl. Dippel in Leipziger Kommentar aaO Rdnr. 40; Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 8 a) oder dies für einzelne Delikte wie etwa Steuerhinterziehung anders zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Anrechnung ist jedenfalls in den Fällen ausgeschlossen, in denen mit dem Verbot, gegen das der Erwerb verstößt, eine Aneignung oder Vermögensvermehrung unterbunden werden soll, wie dies vor allem bei den Strafvorschriften zum Schutz von Eigentum oder Vermögen der Fall ist (vgl. Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 8. Aufl., Rdnr. 501; Heiß in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Rdnr. 616; Kalthoener/ Büttner/Niepmann aaO Rdnr. 579). Denn zum einen soll die Schädigung dieser Rechtsgüter niemandem, also auch nicht dem Unterhaltsberechtigten, zum Vorteil gereichen (vgl. Heiß in Heiß/Born aaO Rdnr. 616). Zum anderen lässt sich ein strafrechtlicher Vorwurf gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, er habe die aus solchen Straftaten erlangten Einkünfte oder Vorteile, die den Tatopfern zustehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), nicht pflichtgemäß an den Unterhaltsberechtigten abgeführt, nicht begründen (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 8 a).
Darüber hinaus ergibt sich ein Ausschluss der Anrechenbarkeit bereits aus § 261 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. Dippel in Leipziger Kommentar aaO Rdnr. 40; Tröndle/Fischer aaO Rdnr. 8 a), wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.“ Vgl. auch LG Berlin Az.: 567 Ns 125/04, (567) 13 Js 466/03 Ns (125/04) Urteil vom 18.04.2005 „Dass die Einkünfte möglicherweise zumindest zum Teil auch durch eine Straftat, nämlich durch Untreue oder Unterschlagung, erlangt worden sind, steht ihrer unterhaltsrechtlichen Qualifikation als Einkommen nicht entgegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchen Anlass sie im einzelnen erzielt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Mai 1986, FamRZ 1986, 780,781). Unter diese Definition fallen auch durch Straftaten erlangte Einkünfte. Für sie gilt nichts anderes. Dies wird damit begründet, dass bei Nichtzahlung von Unterhalt häufig und typischerweise der Unterhaltsbedürftige aus Steuermitteln (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsvorschuss) unterhalten werden muss. Der durch die Straftat bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich bliebe. Dies ist insbesondere bei Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit allgemein anerkannt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 1997, 10 UF 420/97; Heiß in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand 1. Juli 2004, Rdnr. 521 „Schwarzarbeitslohn“ und Rdnr. 604 „Steuerhinterziehung“; Klein, Einkünfte aus „Schwarzarbeit“ – Profit der Unterhaltsberechtigten?, FuR 1997, 292). Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich - in Form von fiktiven Einkünften - vorgehalten werden könnte, während beim mutwilligen Abbruch einer legalen Tätigkeit auch bloß erzielbare, aber tatsächlich nicht erzielte Einkünfte die Leistungsfähigkeit und damit ggf. Strafbarkeit des Täters begründen können. Schließlich spricht auch der Rechtsgedanke des § 40 AO dafür, Einkünfte aus Straftaten unterhaltsrechtlich zugrunde zu legen. Denn der Schutz Unterhaltsberechtigter vor wirtschaftlicher Gefährdung ist ein ähnlich hohes Rechtsgut wie die Sicherung des Steueraufkommens des Staates. Bei beiden ist daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angemessen.“ c) Berechnungsgrundlage Leistungspflichtig ist, wer ohne Gefährdung seinen eigenen angemessenen Unterhalts (Selbstbehalt) unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen im Stande ist, den Berechtigten den diesen zustehenden Unterhalt zu gewähren. Der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten umfasst den Betrag, den dieser benötigt, um seine materielle Existenz zu sichern. Der sog. Selbsterhalt des Unterhaltspflichtigen richtet sich auch im Strafrecht nach den Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte. Die Berechnungsgrundlage des zu zahlenden Unterhalts wird jedoch in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert: Zum Meinungsstreit vgl. Beschluss des OLG Koblenz vom 04. Mai 2005 (Az: 1 Ss 59/05) aa) Erste Ansicht: „Bei der Ermittlung des die Berechnungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit bildenden unterhaltsrechtlichen Einkommens ist für abhängig Beschäftigte grundsätzlich vom Bruttojahreseinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen auszugehen (vgl. 1.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz, Stand 1.7.2003, die mit wenigen Abweichungen mit den von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf herausgegebenen übereinstimmen). Bei Selbständigen ist sogar vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen (1.5 dieser Leitlinien; Palandt-Diederichsen aaO Rdn. 14; BGH NJW 1985, 909). Denn bei Einkünften in wechselnder Höhe können die durchschnittlichen Verhältnisse zuverlässig nur durch Erfassung der Einkünfte aus einem längeren Zeitraum beurteilt werden (BGH FamRZ 1983, 680, 681). Dementsprechend ist in der familiengerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei abhängig Beschäftigten mit schwankenden Bezügen grundsätzlich das über einen längeren Zeitraum erzielte Durchschnittseinkommen die Beurteilungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bildet (BGH NJW 1984, 1614; OLG Stuttgart DAVorm 1990, 151; OLG Jena FamRZ 1997, 1102: in der Regel ein etwa ein Jahr umfassendes monatliches Durchschnittseinkommen; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 112: jedenfalls bei berufstypischen Ausfällen der Erwerbsmöglichkeit im Baugewerbe [Schlechtwettergeld]; s.a. Palandt/ Diederichsen aaO Rdn. 12). bb) Zweite Ansicht Demgegenüber lehnt die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Strafrechtsprechung und der strafrechtlichen Literatur Durchschnittsberechnungen für einen größeren Zeitraum ab und verlangt die Feststellung der Leistungsfähigkeit für jeden einzelnen Zeitabschnitt (OLG Celle StV 2001, 349; BayObLG NStE Nr. 4 zu § 170b StGB; FamRZ 1958, 284; OLG Köln NJW 1962, 1517; Schönke/Schröder-Lenckner aaO Rdn. 22 m.w.N.; unklar KG, Beschluss (4) 1 Ss 129/00 v. 5.6.2000, juris Nr. KORE418632000, das die Leistungsfähigkeit zwar nach einem größeren Zeitraum beurteilen will, Durchschnittsberechnungen aber ablehnt). Aber auch nach dieser Auffassung genügt die isolierte Betrachtung einzelner Monate mit Einkünften jenseits der Selbstbehaltgrenze nicht. Es ist anerkannt, dass nach Zeiten unzureichender, d.h. nicht bedarfsdeckender Einkünfte (Arbeitslosigkeit, längerer Krankheit oder Strafhaft) möglicherweise zunächst ein gewisser Nachholbedarf besteht (OLG Oldenburg FamRZ 2000,1254; OLG Schleswig StV 1985, 110; OLGSt § 170b Nr. 4; OLG Koblenz GA 1975, 28; OLG Köln NJW 1953, 1117; NJW 1962, 1527 und 1630; OLG Bremen JR 1961, 226; Schönke/Schröder-Lenckner aaO Rdn. 21a; LK-Dippel, StGB, 11. Aufl., § 170 Rdn. 40, 42; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 170 Rdn. 8), der den Selbstbehalt aus den Folgebezügen erhöhen kann.“ d) Potentielle Leistungsfähigkeit Leistungsfähigkeit in dem für § 170 Abs. 1 StGB maßgeblichen Sinne liegt auch dann vor, wenn der Pflichtige nur potentiell leistungsfähig ist, sich also durch Arbeitsaufnahme in die Lage zu versetzen im Stande ist, der Unterhaltspflicht nachzukommen (BGHSt 14, 165). Die an den Unterhaltspflichtigen zu stellenden Anforderungen richten sich maßgeblich nach der Person des Berechtigten. 3. Sich entziehen Den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, wer sich seiner Unterhaltspflicht entzieht. Dies kann geschehen, indem der Pflichtige den geschuldeten Unterhalt trotz – zumindest potentieller – Leistungsfähigkeit nicht oder nur teilweise entrichtet, indem er seine Leistungsfähigkeit beseitigt, indem er sich einer Inanspruchnahme entzieht oder es einfach nur unterlässt, Unterhalt zu zahlen. Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung ist, dass es dem Pflichtigen möglich ist, den geschuldeten Unterhalt dem Empfänger auch zukommen zu lassen. Gibt der Unterhalsberechtigte dem Pflichtigen keine Möglichkeit, die Leistungen zu erbringen, ist der Verpflichtete nicht gehalten, etwa den Aufenthaltsort des Empfängers zu ermitteln oder das Geld, so lange der Berechtigte nicht erreichbar ist, auf einem Sonderkonto zu hinterlegen. Keine Voraussetzung tatbestandlichen Handelns ist es, dass die Unterhaltspflicht zuvor (zivil-) gerichtlich festgestellt wurde oder der Verpflichtete zur Leistung aufgefordert wurde! 4. Taterfolg § 170 Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, wobei neben der tatsächlichen auch die potentielle Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten den Tatbestand erfüllt. Als Gefährdung wird die nahe Wahrscheinlichkeit eines Mangels angesehen, die schon dann gegeben ist, wenn der Berechtigte zur Sicherung des Lebensbedarfs eigene Anstrengungen aufbringen muss, die das Maß des objektiv Zumutbaren übersteigen. Die potentielle Gefährdung des Lebensbedarfs liegt vor, wenn diese nur deshalb nicht eintritt, weil der Lebensbedarf durch die Hilfe anderer gesichert wir. Als „anderer“ im Sinne der Vorschrift ist dabei zwar, was unmittelbar einleuchtet, nicht der Berechtigte anzusehen, wohl aber die öffentliche Hand, deren Leistungen den Lebensbedarf des Berechtigten sichern. Die potentielle Gefährdung des Lebensbedarfs eines Unterhaltsberechtigten entfällt aber nicht deshalb, weil der Verpflichtete im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nur einen sehr geringen Teilbetrag zu zahlen in der Lage ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil vom 04.03.1999 Az.: 3St RR 103/98). III. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz (bedingter genügt BGHST 14, 165, 168) muss auch die Gefährdung oder die Möglichkeit der Gefährdung bei Ausbleiben der Hilfe anderer umfassen. Der Vorsatz kann namentlich fehlen, wenn der Täter lediglich nähere Aufklärung oder eine gerichtliche Entscheidung über seine Pflichten abwarten will. Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 2 StGB Die gesetzlichen Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes § 170 Abs. 2 StGB überschneiden sich mit denen des § 170 Abs. 1 StGB insoweit, als auch nach Abs. 2 eine gesetzliche Unterhaltspflicht – hier gegenüber der Schwangeren bestehen muss. Einschränkend zu Abs. 1 muss das Vorenthalten des Unterhalts, welches nach herrschender Meinung dem „Entziehen“ nach Abs. 1 entspricht, in verwerflicher Weise erfolgen. Durch das Vorenthalten muss letztlich auch der Schwangerschaftsabbruch verursacht werden. Daran fehle es, wenn die Schwangere andere Gründe für den Abbruch hatte, aber auch, wenn ihr angemessener Lebensbedarf durch Leistungen Dritter gesichert ist. Achtung: Aus dem Kreis der potentiellen Täter scheidet häufig der nichteheliche Vater aus, da ihn gem. § 1615 l Abs. 1 BGB eine Unterhaltspflicht erst ab sechs Wochen, frühestens ab vier Monaten vor der Geburt trifft, zu einer Zeit also, in der ein legaler Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Zimmermann & Strecker aktuell wird herausgegeben von: Rechtsanwälte Zimmermann & Strecker GbR Frankfurter Straße 6 ½ 35037 Marburg Telefon: 06421 / 17 100 Telefax: 06421 / 17 10 12 E-Mail: kontakt [at] zimmermann-strecker [.] de Internet: http://www.zimmermann-strecker.de/ Wichtiger Hinweis Die veröffentlichten Beiträge nehmen in allgemeiner Art Stellung zu aktuellen rechtlichen Themen. Aus diesem Grund können sie eine rechtliche Beratung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht ersetzen. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen stets an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Bitte beachten Sie auch, dass in vielen rechtlichen Angelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumung zu Nachteilen führen kann. Stand der Informationen in diesem Beitrag ist Dezember 2008. Trotz sorgfältiger redaktioneller Kontrolle können Unrichtigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Ziehen Sie daher auch weitere Informationsquellen heran. Urheberrechtshinweis Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt.
Eingestellt am 03.08.2010