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Schonvermögen bei Verfahrenskostenhilfe deutlich angehoben

Bei Verfahrens- und Prozesskostenhilfe mindestens 5000 € Freibetrag

Das sogenannte „Schonvermögen“ ist vom Gesetzgeber deutlich angehoben worden, für den Antragsteller/Antragstellerin sind es statt bisher 2600 € nun 5000 € und für jede unterhaltsberechtigte Personen statt bisher 256 € nun 500 €. Wer also zum Beispiel zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, hat ein Schonvermögen von 5000 € + 500 € + 500 € = 6000 €, die unschädlich sind für einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ((Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII - Bundesgesetzblatt Teil I Seite 519)

Im übrigen kommt es dann natürlich auf die Einkommensverhältnisse an, ob und in wieweit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe gegen Ratenauflage bewilligt wird.

Weitere Fragen zur Verfahrenskostenhilfe beantworte ich Ihnen gerne im Rahmen der Erstberatung.


Eingestellt am 02.01.2018 von Rechtsanwalt H. Zimmermann
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