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Nachträgliche Befristung von Geschiedenenunterhalt
Nachträgliche Befristung von Geschiedenenunterhalt in Abänderung von unbefristeten Unterhaltsvergleichen regelmäßig zulässig
Wer sich als Unterhaltspflichtiger im Scheidungsverfahren nicht über den Geschiedenenunterhalt verglichen hat, sondern den Unterhalt vom Familiengericht ausurteilen ließ, ohne dass im Urteil eine Befristung ausgesprochen wurde, hat es dagegen wesentlich schwerer. Denn hier stehen nachträglichen Abänderungen die verfahrensrechtlichen Sperren des § 323 Abs. 2 Zivilprozessordnung für Altfälle bzw. § 238 Abs. 3 Familienverfahrensgesetz für Neufälle entgegen, es sei denn das Urteil lässt erkennen, dass die Frage der Befristung offen gehalten werden sollte. Bei Vergleichen gelten diese verfahrensrechtlichen Sperren nicht.
Im Fall des Bundesgerichtshofes hatten die Parteien ca. 10 Jahre kinderlos zusammen gelebt und wurden nach 16 Ehejahren geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen sie vor dem Familiengericht einen Prozessvergleich über den nachehelichen Unterhalt, in dem sich der Ehemann zu einem monatlichen Unterhalt von 1.500,00 € verpflichtete. Dies basierte darauf, dass er ca. 4.900,00 € netto und seine Ehefrau ca. 1.400,00 € netto verdienten. Eine Abänderungsmöglichkeit war im Vergleich nur für den Fall vorbehalten worden, dass sich ihre Einkommen um mehr als 10 % verändern. In einem späteren Abänderungsverfahren berief er sich jedoch nicht nur auf verringerte Einkünfte, sondern wollte nun auch eine nachträgliche Befristung des Unterhalts, insbesondere unter Berufung auf das neue ab 01.01.2008 geltende Unterhaltsrecht.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hatte die Klage noch abgewiesen. Der Ehemann obsiegte jedoch sowohl in II. Instanz beim Oberlandesgericht München, wie schließlich auch beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hielt es noch nicht einmal für schädlich, dass die Eheleute schon im Scheidungsverfahren über die Frage der Befristung gestritten hatten und der Ehemann seinerzeit in dem Vergleich das Thema Befristung fallen gelassen hatte. Dies sage noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Denn die Ehefrau habe den Vorschlag des Ehemannes zu einer Befristung bis Oktober 2004 seinerzeit mit der Begründung abgelehnt, dass ihr eine Befristung nicht zugemutet werden könne, weil nicht absehbar sei, ob ihr befristeter Arbeitsvertrag, mit dem sie 1.400,00 € verdiene, verlängert werde oder nicht.
Der Vergleich entfaltet – so der Bundesgerichtshof – keine Bindungswirkung für die Zukunft, sondern eröffnet den Parteien eine spätere Abänderung auch ohne Änderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse.
Fazit:
Wer als Unterhaltspflichtiger die „Segnungen“ des neuen Unterhaltsrechts in Anspruch nehmen möchte, hat vor allem dann gute Chancen, wenn der Unterhalt seinerzeit nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich festgelegt wurde. Für eine nachträgliche Befristung hat der BGH jetzt den Weg frei gemacht. Ob dieser Weg auch für andere Vergünstigungen des neuen Unterhaltsrechts möglich ist, ist noch nicht entschieden.
Für eine Beratung zum Thema kontaktieren Sie mich unter Telefon: 06421 / 17 100 oder per Email.
Hermann Zimmermann, Fachanwalt für Familienrecht in Marburg, Oktober 2010
Eingestellt am 15.10.2010
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