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Kind kann nach Wiederverheiratung der Kindesmutter den Namen des neuen Ehemannes bekommen - ohne Einwilligung des leiblichen Vaters
Hier der Wortlaut der Pressemitteilung:
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus
02.01.2020Pressestelle: OLG Frankfurt am Main
Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sog. Einbenennung „erforderlich“ ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichten Beschluss.
Nr. 01/2020
Die Beteiligten streiten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr.
Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die so genannte Einbenennung beantragt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters seien erfüllt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, entschied das OLG.
Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe. Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht“, betont das OLG abschließend.
Der Senat hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2019, Az. 1 UF 140/19
Die Entscheidung kann laut der Pressemitteilung in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.
Eingestellt am 03.01.2020 von Rechtsanwalt H. Zimmermann
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