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Elterngeld: Keine Zahlung für Partnerschaftsmonate bei unzulässiger Rechtsausübung
Die Kläger, Eltern eines Kindes, hatten Basis-Elterngeld und Partnerbonusmonate beantragt, also einen besonderen Bonus für die Zeit, in der beide Eltern nicht voll arbeiten, sondern sich um das Kind kümmern. Der klagende Vater ist Geschäftsführer einer eigenen GmbH und hatte seinen Arbeitsvertrag für die Nutzung des Elterngeld-Partnerschaftsbonus´ so abgeändert, dass ihm kein Gehalt bis auf den geldwerten Vorteil für die Pkw-Nutzung ausgezahlt wurde. Er war der Ansicht, dass ihm das Kindergeld zustünde und er deshalb sein Unternehmen nicht mit einem Geschäftsführergehalt belasten müsse.
Das Sozialgericht Stuttgart sah das anders und beurteilte den Sachverhalt als unzulässige Rechtsausübung. Das Einkommen des Klägers sei nicht aufgrund der Betreuung des Kindes entfallen (Voraussetzung für den Elterngeldbezug), sondern aufgrund der besonderen, vom Kläger selbst gewählten Gestaltung seines Arbeitsvertrags. Der eigentliche Sinn der Partnerschaftsbonusmonate sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz beider Elternteile. Vorliegend sei die wirtschaftliche Existenz aber nicht gefährdet gewesen, da sich die Teilzeitarbeit nicht in einem reduzierten Gehalt niedergeschlagen habe.
Link zum Urteil:
http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Aktuelle+Rechtsprechung+2019/?LISTPAGE=1211600
Eingestellt am 13.08.2019 von Rechtsanwalt H. Zimmermann
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