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Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung

Viele Mandanten erfüllen die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, im Familienrecht "Verfahrenskostenhilfe" genannt.

Je nach wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen kann die Verfahrenskostenhilfe ohne oder mit Ratenzahlungsauflage bewilligt werden. Wenn keine Raten festgesetzt werden, zahlt der Staat das Gericht und den eigenen Anwalt vollständig. Da der gegnerische Anwalt in Scheidungssachen von der Gegenpartei bezahlt werden muss, kann in diesem Fall für den betreffenden Mandanten die Scheidung ohne jeden Eigenbeitrag, also praktisch kostenlos durchgeführt werden.

Wieviel Sparvermögen bzw. Schonvermögen dürfen Sie im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe haben und behalten?

Das sogenannte „Schonvermögen“ ist vom Gesetzgeber deutlich angehoben worden, für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin sind es statt bisher 2600 € nun 5000 € und für jede unterhaltsberechtigte Personen statt bisher 256 € nun 500 €. Wer also zum Beispiel zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, hat ein Schonvermögen von 5000 € + 500 € + 500 € = 6000 €, die unschädlich sind für einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.

Im übrigen kommt es dann natürlich auf die Einkommensverhältnisse an, ob und in wieweit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe gegen Ratenauflage bewilligt wird.

Weitere Fragen zur Verfahrenskostenhilfe beantworte ich gerne im Rahmen der Erstberatung.